Erdbeben, Waldbrände, Hurrikans: Diese Rechte haben Reisende
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Bei einem schweren Erdbeben in Marokko am 8. September 2023 kamen mehr als tausend Menschen ums Leben.
© Quelle: IMAGO/MAXPPP
Wir leben in einer Zeit, in der sich die Meldungen über Naturkatastrophen wie Waldbrände, Überschwemmungen, Hurrikans oder Erdbeben, wie aktuell in Marokko, häufen. Reisende sind verunsichert und fragen sich, wie sicher Urlaub machen noch ist.
Und was tun, wenn vor dem Start oder während des Urlaubs selbst am Reiseziel eine Katastrophe passiert? Welche Rechte Verbraucher haben, erklärt Karolina Wojtal, Co-Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.
Genereller Tipp der Expertin: Urlauberinnen und Urlauber sollten sich in jedem Fall mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. „Der hat die Pflicht, die Urlaubsregion zu beobachten und die Urlauber zu informieren.“ Außerdem sollten Reisende die Infos des Auswärtigen Amtes lesen, auch bereits vor der Buchung. „Die tagesaktuellen Infos dort helfen bei der Beratung oder der Verhandlung mit dem Veranstalter.“
Naturkatastrophen: Diese Rechte haben Urlauber
Wenn außergewöhnliche Umstände – wie ein Erdbeben, Brand oder Hurrikan – den Urlaubsort heimsucht, dann können Reisende ihre Reise oftmals kostenlos stornieren. Das sieht das Reiserecht vor. „Die Voraussetzung ist, dass die Reise durch außergewöhnliche Umstände tatsächlich konkret beeinträchtigt ist“, sagt Wojtal.
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Ein Beispiel: Ob eine Reise wegen eines Hurrikans kostenlos storniert werden kann, hängt in der Regel davon ab, wie stark das jeweilige Gebiet von Verwüstungen betroffen und nicht erreichbar ist beziehungsweise ob der Erholungswert stark beeinträchtigt ist.
Auch wenn ein Hurrikan im Reiseland unmittelbar bevorsteht, besteht in der Regel ein Rücktrittsrecht für den Urlauber. „Es ist ihm in der Regel nicht zuzumuten, sich dieser drohenden Gefahr auszusetzen“, sagt Wojtal.
Reiserecht: Pauschalreise versus Einzelbuchung
Aber: „Das Reiserecht bezieht sich nur auf Pauschalreisen“, so die Juristin. Der Veranstalter tritt für alle Bausteine der Reise ein. Wer hingegen Flug und Hotel einzeln direkt bei der Airline und der Unterkunft bucht, der „bucht das Risiko mit“. Dann können Urlauber nur auf die Kulanz hoffen.
Auch eine Reiserücktrittsversicherung helfe da so gut wie nie. „In 99 Prozent der Fälle bezieht die sich nur auf die Person, greift also zum Beispiel bei Krankheit.“
Katastrophe während des Urlaubs
Wenn während der Reise am Urlaubsort eine Katastrophe passiert, dann haben Pauschalurlauber das Recht auf den Abbruch der Reise und eine Teilerstattung. Leistungen, die bislang in Anspruch genommen wurden, zum Beispiel Hinflug und bisherige Tage im Hotel, müssen bezahlt werden.
In manchen Fällen gibt es Rückholaktionen oder Rettungsaktionen. „Wenn diese mit teuren Fluglinien, Militärmaschinen oder Hubschraubern stattfinden, muss sich der Urlauber zur Hälfte an den Kosten beteiligen“, so Wojtal.
Kostenlose Stornierung bei Terror?
Die allgemeine Terrorgefahr reicht nicht, um vom Reisevertrag zurückzutreten, sagt Wojtal. Maßgeblich für eine kostenlose Stornierung bei Terror sei, wie groß die Auswirkungen auf die Stabilität des Landes seien. „Eine wichtige Frage ist: Sind die Sicherheitsbehörden noch funktionstüchtig, haben sie die Oberhand?“, so Wojtal.
Vereinzelte terroristische Anschläge oder die allgemeine Terrorgefahr zählen daher nicht als außergewöhnliche Umstände und reichen als Gründe nicht aus, um eine Reise kostenlos stornieren zu können.
Die Ausnahme: „Die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden im Einzelfall als außergewöhnliche Umstände gewertet“, sagt Wojtal. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main.
Stornierung einer Kreuzfahrt
Kreuzfahrten sind in der Regel Pauschalreisen, bei denen das Reiserecht gilt. „Die meisten Reedereien behalten sich das Recht vor, die Route zu ändern“, sagt Wojtal.
Es dürfe aber keine völlig andere Reise werden. „Wenn bei einer Havanna-Kreuzfahrt zum Beispiel Havanna nicht mehr angesteuert werden kann, dann kann ich den Reisepreis mindern.“ Das sei immer eine Einzelfallabwägung.
Die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
„Wenn das Auswärtige Amt vor einer Reise in ein Land warnt, dann ist das ein wichtiges und starkes Indiz, das aber für den Reiseveranstalter nicht absolut rechtlich bindend ist“, sagt Wojtal.
Die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind in drei Kategorien unterteilt.
Reisehinweise: Unter den Reisehinweisen werden Infos zu Besonderheiten des Landes, den Einreisebestimmungen, Zollvorschriften sowie medizinische Hinweise zusammengefasst.
Sicherheitshinweise: Das Auswärtige Amt macht bei den Sicherheitshinweisen auf besondere Risiken für Reisende aufmerksam – etwa eine terroristische Gefährdung. Gegebenenfalls rät das Ministerium von nicht zwingend erforderlichen Reisen in bestimmte Gebiete ab und empfiehlt, öffentliche Plätze und Menschenansammlungen zu meiden.
Reisewarnungen: Wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein Land ausspricht, geht es davon aus, dass Reisenden dort eine Gefahr für Leib und Leben droht. Urlaubern wird daher dringend vor Reisen in dieses Land oder in eine bestimmte Region gewarnt, dort lebende Deutsche werden zur Ausreise aufgefordert.
Diese ausdrücklichen Reisewarnungen spricht das Auswärtige Amt aber eher selten aus. Aktuell (Stand: September 2023) gibt es Reisewarnungen für Afghanistan, Belarus, Haiti, Iran, Jemen, Libyen, Myanmar, Niger, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Ukraine und die Zentralafrikanische Republik. Zudem gibt es 23 Teilreisewarnungen.
Reisereporter