Lockdown bis 18. April: Diese Regeln gelten für Reisen
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Ausflüge in die Natur – sind sie trotz Lockdown in Deutschland möglich? (Symbolfoto)
© Quelle: pixabay.com/Günther Dillingen
Der Lockdown in Deutschland ist erneut verlängert worden – und zwar bis zum 18. April. Reisende müssen weiter verzichten, Hotels bleiben dicht, die verschärfte Maskenpflicht bleibt, und ein Bewegungsradius von 15 Kilometern soll weiterhin Reisen in Corona-Hotspots einschränken. Sind Tagesausflüge verboten? Wir erklären, was aktuell erlaubt ist und was nicht:
Touristische Übernachtungen bleiben verboten
Hotels, Ferienhäuser, Pensionen und andere Anbieter in Deutschland dürfen weiterhin keine Touristen beherbergen. Das kommt einem Urlaubsverbot im eigenen Land gleich. Diese Maßnahme gilt schon seit dem Start des Corona-Teil-Lockdowns am 2. November. Zunächst galt das Übernachtungsverbot für vier Wochen, mittlerweile wurde es mehrmals verlängert und gilt nun bis mindestens zum 18. April. Die Regeln beziehen sich auch aufs Zelten und Campen inklusive Dauercampen.
Ist Urlaub in Deutschland zu Ostern erlaubt?
Der Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung von Corona gilt zunächst bis zum 18. April – ob es danach für den Tourismus aber wieder losgehen kann, ist fraglich. Auch zu Ostern bleiben somit die Hotels und Ferienhäuser in Deutschland für Urlaub geschlossen. Einem Osterbesuch bei der Familie steht grundsätzlich nichts im Weg, aber: Es dürfen nur maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen.
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Sind Ausflüge trotz Lockdown noch erlaubt?
Tagesausflüge in andere Bundesländer sind nicht verboten, sollen aber möglichst unterlassen werden. Spaziergänge sind nach wie vor erlaubt. Ein Bundesland macht allerdings komplett dich: Derzeit ist die Einreise aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern für touristische Zwecke verboten. Wann sich das ändern wird, ist derzeit unklar.
In Hotspots – also Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner – können Tagesausflüge jedoch verboten sein. Grund dafür ist die 15-Kilometer-Regel: In vielen Bundesländern greift dann die lokale Maßnahme „zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt“. Tagestouristische Ausflüge sind „explizit“ kein triftiger Grund.
Aktuell (Stand 22. März) überschreiten laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) 34 Landkreise in Deutschland diesen Wert. Je nachdem, wie sich die pandemische Lage noch bis Ostern entwickelt, könnte das Einfluss haben auf die Billigung von regionalen und überregionalen Ausflügen.
So setzen die Bundesländer den 15-Kilometer-Bewegungsradius um
In Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof die Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Kreisverwaltungsbehörden können in Regionen mit hohen Infektionszahlen allerdings weiterhin eine Einreisesperre für touristische Tagesreisen in den Landkreis verhängen.
In Sachsen-Anhalt und in Mecklenburg-Vorpommern gilt der 15-Kilometer-Bewegungsradius in Corona-Hotspots weiterhin. Ebenso in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Sachsen und im Saarland.
In Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein entscheiden die Kommunen selbst darüber. Baden-Württemberg plant keine entsprechende Regel.
Bei allen Bundesländern und Landkreisen, die die Bewegungsfreiheit nicht einschränken, bleibt es wie gehabt. Dort wird weiterhin der Verzicht auf „überregionale tagestouristische Ausflüge“ propagiert. Aber was bedeutet die Formulierung überhaupt? Ab wie vielen Kilometern Entfernung gilt ein Ausflug nicht mehr als regional? Tatsächlich gibt es hierzu keine eindeutige Aussage.
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Florian Herrmann, hatte dazu beispielsweise gegenüber dem Sender „Antenne Bayern“ gesagt, dass es bei der Formulierung vor allem auf ihre symbolische Wirkung ankomme. Einen genauen Radius, in dem man sich für Ausflüge bewegen dürfe, lege sie nicht fest. Wichtig ist auch: Überregionale Ausflüge sind – anders als touristische Übernachtungen – nicht verboten, es handelt sich vielmehr um einen dringenden Appell, darauf zu verzichten.
Außerdem fordern Bund und Länder die Bürger dazu auf, freizeitbezogene Aktivitäten und Besuche in Bereichen mit Publikumsverkehr zu unterlassen sowie auf nicht notwendige private Reisen und touristische Tagestouren gänzlich zu verzichten. Ebenso soll auf nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln wie Bus und Bahn verzichtet werden, um die Coronavirus-Neuinfektionszahlen zu senken.
Mit wie vielen Menschen darf ich mich treffen?
Der Beschluss sieht vor, dass zu Ostern nur maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen können, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen. Das gilt auch für Ausflüge in der Umgebung, zum Beispiel den Spaziergang im Wald.
Verschärfte Maskenplicht in Zügen und Bussen
„In den Zügen, Bussen und an Bahnhöfen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske“, ist auf der Website der Deutschen Bahn zu lesen. Diese Maßnahme hatten Bund und Länder auf der Konferenz am 19. Januar beschlossen.
Wer Bus, S-Bahn, Regionalzug, IC oder ICE fährt, muss demnach nun eine medizinische Maske tragen, darunter fallen beispielsweise OP-Masken, aber auch FFP2-Masken. Schals, Tücher und selbst genähte Alltagsmasken sind nicht mehr erlaubt. In Bayern sind die Regeln noch strenger: Dort gilt eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf bereits seit dem 18. Januar.
Gelten in allen Bundesländern die gleichen Regeln?
Die meisten Beschlüsse werden eins zu eins in die Corona-Landesverordnungen übernommen. Es gibt aber auch feine Unterschiede zwischen den 16 Bundesländern – informier dich dazu immer über die detaillierte Auflistung bei der Bundesregierung.
Reisereporter