Orte, die von der Außenwelt abgeschnitten sind, eingeschlossene Touristen, extreme Lawinengefahr, geschlossene Skigebiete: In Österreich und Italien herrscht Schnee-Chaos. Besonders stark getroffen hat der Schneefall Kärnten, Südtirol, Osttirol, die Steiermark und das Salzburger Land.Welche Rechte haben Urlauber?

Der reisereporter hat bei der Reiserechtsexpertin Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg nachgefragt.

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Skiort ist nicht erreichbar: Urlaub kostenlos stornieren?

Wenn der Skiort aufgrund einer extremen Wetterlage nicht erreichbar ist, dann ist das höhere Gewalt. Bei einer Pauschalreise kann der Urlauber vor der Abreise den Vertrag kündigen und die Reise kostenlos stornieren. Er bekommt das Geld zurück, ein Anspruch auf Schadensersatz besteht aber nicht. Rehberg rät, sich unbedingt mit dem Veranstaler in Verbindung zu setzen. „Eventuell ist eine Beförderung ja am kommenden Tag wieder möglich.“

Wer aber die Anreise und die Unterkunft einzeln als Individualreise bucht, was bei einem Skiurlaub durchaus üblich ist, der bucht das Risiko mit. Urlauber können dann nur auf die Kulanz des Hotels hoffen – „Anspruch auf eine kostenlose Stornierung haben sie nicht“, so Rehberg. Sie rät trotzdem zur Stornierung, „dann können Urlauber immerhin die ersparten Aufwendungen zurückbekommen“.

Eingeschneit im Hotel: Wer zahlt das?

Im Skiort eingeschneit, wer zahlt da den unfreiwilligen Zusatzurlaub? Individualurlauber, die privat ein Zimmer gebucht haben, haben auch in diesem Fall Pech. Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen.

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Auch der Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur für das verantwortlich, was im Reisevertrag steht. Für Hotelkosten, die darüber hinausgehen, in der Regel nicht. Aber: Rät der Veranstalter den Gästen audrücklich, im Hotel zu bleiben, oder kann er die Gäste nicht nach Hause transportieren, dann muss er die Kosten für zusätzliche Übernachtungen tragen, so Rehberg.

Arbeitgeber informieren

Wer nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit kommt, sollte in jedem Fall schnellstmöglich den Chef informieren und über zusätzliche Urlaubstage oder offene Überstunden sprechen.

Ausgeflogen per Helikopter: Wer zahlt?

In Zermatt in der Schweiz wurden eingeschneite Skiurlauber Anfang 2018 gut zwei Tager lang per Helikopter ausgeflogen – es war die einzige Möglichkeit, den Ort zu verlassen. Ein Ticket kostete 60 Euro, so Zermatt Tourismus.

Die Kosten für den Heli-Flug tragen Individualurlauber selbst. Bei Pauschalreisen trage der Veranstalter die Kosten, wenn es die einzige Möglichkeit ist, die Gäste heimzubringen, so Rehberg.

Pisten wegen Lawinengefahr geschlossen: Keine Minderung

Wer bereits vor Ort ist ist und wegen Lawinengefahr vor geschlossenen Liften steht, hat Pech. Der Veranstalter ist hier aus der Pflicht, er kann für das Wetter nicht garantieren. Das heißt: Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz besteht nicht. Auch Individualreisende bleiben wohl auf den Kosten für den Skipass sitzen. 

Die Liftbetreiber und Skigebiete schließen eine Erstattung in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. In den allgemeinen Tarifbestimmungen des Skiverbundes Ski amadé in Österreich heißt es etwa: „Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung.“ 

Bei Zermatt Bergbahnen heißt es: „Ohne Zusatzversicherung besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung/Verlängerung bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise, Betriebsunterbrechungen, Sperrung der Skiabfahrten, Schliessung von Skigebieten oder Teilen von Skigebieten aus Witterungsgründen, Schneemangel, Lawinengefahr, vorzeitige Ausaperung etc.“