Osterferien: Wie sichere ich meine Flugreise jetzt noch ab?
Die Osterferien kommen! Trotz aller Vorfreude auf Urlaub können sich Flüge verspäten oder ausfallen. Deswegen muss allerdings nicht die Urlaubskasse auf dem Spiel stehen. So können sich Reisende absichern.
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Der Frühling steht vor der Tür – ebenso wie die Osterferien. Doch was passiert, wenn der Flug zum Osterurlaub kurzfristig gestrichen wird?
In vielen Fällen haben Passagierinnen und Passagiere in diesem Fall Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung der Ticketkosten. Dafür sorgt die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Sie gilt für Flüge, die an einem Flughafen in der EU starten oder landen, wenn die jeweilige Airline auch ihren Sitz in der EU hat. Claudia Brosche, Rechtsexpertin von Flightright, erklärt, welche Rechte Fluggästinnen und ‑gäste in bei Flugausfall und Verspätung haben und wie Reisende ihre Flugreise jetzt noch absichern können.
Rechte: Flug fällt aus
„Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, kann Passagierinnen und Passagieren nach EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person zustehen“, sagt Brosche. Eine Entschädigung können Reisende bis zu drei Jahre nach dem Flug fordern.
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Stecken außergewöhnliche Umstände hinter dem Flugausfall, zum Beispiel Streiks, Unwetter oder Vogelschlag, und hat die Airline alle Maßnahmen ergriffen, damit der Flug dennoch stattfindet, gibt es keine Entschädigung. Flugreisende haben aber Anspruch auf eine Rückzahlung des Ticketpreises.
Wegen eines Streiks am Flughafen Frankfurt können Reisende ihren Flug nicht antreten.
Flug verspätet sich
„Ab zwei Stunden Wartezeit haben Passagierinnen und Passagiere Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks durch die Airline. Kommen sie mehr als drei Stunden später am Zielflughafen an, kann ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Länge der Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen“, erklärt Brosche.
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Auch, wenn Urlauberinnen und Urlauber deswegen ihren Anschlussflug verpassen, haben sie ein Anrecht auf Erstattung. Der Preis für das Flugticket spielt dann keine Rolle bei der Entschädigung. Das gilt sowohl für Ferien- als auch für Geschäftsreisende. Genauso haben Babys und Kinder Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern sie nicht ohnehin kostenlos mitfliegen.
Pauschalreise abgesagt
Die EU-Pauschalreise-Richtlinie regelt die Rechte von Urlauberinnen und Urlaubern. Darin steht: Kann eine Reise nicht wie geplant durchgeführt werden, können Veranstaltende sie absagen. Reisende erhalten dann ihr Geld zurück. Das gilt auch für Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Für Urlauberinnen und Urlauber heißt das:
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Zum exklusiven Gutschein- Reisende müssen das Geld für Hotel und Flug in voller Höhe zurückbekommen.
- Reisende müssen auch keine Gutscheine für ihren ausgefallenen Pauschalurlaub annehmen und können auf die Rückzahlung des Reisepreises bestehen.
Rechte bei Streik
Kurz vor den Osterferien haben die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste an den Flughäfen für besseren Lohn gestreikt. Zwar sind die Verhandlungen inzwischen abgeschlossen, doch mögliche weitere Arbeitsniederlegungen lassen sich kaum vorhersagen. Führt ein Streik zur kurzfristigen Annullierung des Fluges oder zu einer großen Verspätung, müssen die Airlines dies garantieren:
- Sie müssen Flugreisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport organisieren.
- Bei langen Wartezeiten am Flughafen haben Reisende Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und Hotelübernachtungen.
- Verspätet sich der Flug um mehr als fünf Stunden oder fällt er komplett aus, können Flugreisende den Ticketpreis zurückverlangen.
- Ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro kann dann vorliegen, wenn das Personal der Fluggesellschaft streikt. Aber auch bei Streiks der Flughafenmitarbeitenden oder der Fluglotsinnen und Fluglotsen sind die Airlines nicht automatisch von der Entschädigungszahlung befreit.
Passagierinnen und Passagiere können laut Brosche auch dann einen Anspruch haben, wenn die Airlines nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen des Streiks so gering wie möglich zu halten.
Wer eine Reiserücktrittskostenversicherung in Kombi mit Reiseabbruchversicherung hat, kann in der Regel in das nächste Flugzeug zur angepeilten Location weiterfliegen, sollte der ursprünglich geplante Flieger ausfallen.
Osterurlaub absichern: Diese Möglichkeiten gibt es
Damit Flugreisende ihre Reise trotz aller Widrigkeiten schnellstmöglich fortsetzen können, empfiehlt die Verbraucherzentrale eine Reiserücktrittsversicherung in Kombination mit einer Reiseabbruchversicherung. Der Versicherer zahlt dabei die Reiserücktritts- beziehungsweise die Stornokosten.
Bei einem Reiseabbruch kommt er etwa für Umbuchungskosten sowie nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen auf. Wird die Reise verspätet angetreten, erstattet er Nachreisekosten, also zum Beispiel einen Ersatzflug. „Achtung: Das tut er allerdings nur bis zur Höhe der Stornokosten, die anfallen würden, wenn Sie die Reise gar nicht antreten“, erklärt die Verbraucherzentrale.
Auch reine Flugversicherungen bieten laut Brosche die Möglichkeit, die Reise trotz gestrichenen Flugs weiterzuführen, etwa bei „Flightright“. Der Schutz fällt in diesem Fall jedoch weniger umfangreich aus, auch muss die Versicherung vor dem Bekanntwerden des Flugproblems gebucht werden.