Bereits bis zum 6. Januar galt ein Einreisestopp für Menschen aus Großbritannien und Südafrika – Grund dafür waren die dort grassierenden Corona-Mutationen. Nun breiten sich Varianten in immer mehr Ländern aus, auf der Risikogebiete-Liste des Robert-Koch-Institutes werden inzwischen auch Brasilien, Portugal und Irland als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen.

Wer aus einem solchen Land nach Deutschland reist, muss bereits vor der Einreise einen negativen Corona-Test vorweisen und nach der Ankunft in Quarantäne. Doch die deutsche Bundesregierung hat noch weitreichendere Pläne: Ab Samstag, 30. Januar, gilt ein weitreichendes Einreiseverbot für Virusvarianten-Länder

Wir erklären dir grundsätzlich, welche Rechte betroffene Reisende haben. Ein Überblick.

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Flugausfall wegen Reise-Stopp: Geld zurück für Reisende

Wenn ein Flug ausfällt, dann haben Kunden der Airline den Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Denn eine Fluggesellschaft ist laut dem Luftbeförderungsrecht vertraglich dazu verpflichtet, die Passagiere von Ziel A ans Ziel B zu fliegen, erklärte Reiserechtsanwalt Paul Degott dem reisereporter. Das heißt: Ist die Einreise für Touristen am Reiseziel nicht erlaubt oder kann die Airline einen Flug nicht durchführen, dann haben Kunden das Recht, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Die Airlines haben die Pflicht, den Betrag innerhalb von sieben Tagen zurückzuzahlen.

Was ist mit den Kosten fürs Hotel?

Wer am Reiseziel individuell eine Unterkunft gebucht hat, muss jedoch oftmals auf die Kulanz der Betreiber hoffen, wenn die Beherbergung für Touristen erlaubt ist. Wenn aber der Verkehr in ein Land komplett unterbrochen und so eine Anreise unmöglich ist, dann müssen die Hotelkosten, soweit deutsches Recht Anwendung findet, erstattet werden.

Bei Pauschalreisen kann der Kunde wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn es nach der Buchung zu einer Reisewarnung für das Zielgebiet kommt oder Einreisesperren verhängt werden.

Gestrandet am Urlaubsziel: Wer zahlt fürs Hotel?

Dieser Fall kam Anfang Januar während des Einreise-Stopps häufiger vor: Urlauber saßen fest, weil der Flug ausfiel oder keine Züge und Fähren mehr fuhren. Wer übernimmt in einem solchen Fall die Hotelkosten? Für Flüge aus der EU oder für Flüge außerhalb der EU, die mit einer EU-Airline durchgeführt werden, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach muss die jeweilige Airline Betreuungsleistungen erbringen, bis die betroffenen Passagiere einen Ersatzflug nehmen können. Das schließt neben der Unterbringung in einem Hotel zum Beispiel auch Verpflegung mit ein. 

Auch für Pauschalreisende gilt: Der Veranstalter muss für Ersatzbeförderung sorgen und auch eventuelle Mehrkosten dafür tragen. Und die Mehrkosten für die Unterkunft? Hier hat der Veranstalter in der Regel die Pflicht, wenn der Rückflug mit zum Reisevertrag gehört, das Hotel für drei Tage weiterzuzahlen. Danach müssen Pauschalurlauber selbst für ihre Unterkunft zahlen.